Vereinigung der Oberstudiendirektoren des Landes Berlin e.V.

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Satzung

Satzung vom 04. Februar 1992 in der Fassung vom 24.02.2009

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Vereinigung der an der Leitung von Gymnasien und gymnasialen Oberstufen in Berlin beteiligten Personen e.V."(Kurzform: Vereinigung der Oberstudiendirektoren des Landes Berlin e.V."). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin; er umfaßt das Gebiet des Landes Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Personen, die an der Leitung und Führung von Gymnasien, gymnasialen Oberstufen oder ihnen entsprechenden Fort- oder Ausbildungseinrichtungen im Lande Berlin beteiligt sind.
  2. Er sieht seine Aufgabe darin, den Informations- und Meinungsaustausch seiner Mitglieder untereinander zu fördern. Er versteht sich als Gesprächspartner aller mit der Schul- und Bildungspolitik befaßten Behörden, Parteien, Gewerkschaften und Interessenvertretungen der Eltern, Lehrer und Schüler. Dabei will er sich aller Fragen annehmen, die die Förderung der Gymnasien und ihres besonderen Auftrages im Rahmen des gesamten Bildungswesens sowie die Organisation und Leitung der Gymnasien und gymnasialen Oberstufen betreffen und der Standortbestimmung und Weiterentwicklung gymnasialer Bildungsgänge dienen.
  3. Der Verein ist von Gewerkschaften, weiteren Lehrerverbänden und Parteien unabhängig.
  4. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung der Oberstudiendirektoren zum Zwecke der Information und Förderung des Meinungsaustausches zwischen den Bundesländern.
  5. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

III. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer im Lande Berlin
    1. ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium oder eine gymnasiale Oberstufe oder eine Einrichtung mit gymnasialer Oberstufe leitet oder
    2. als stellvertretender Schulleiter/in an einem Gymnasium tätig ist oder
    3. in der Schulaufsicht der Gymnasien oder der Lehreraus-,-fort- oder -weiterbildung tätig ist,
    4. oder ein Schulpraktisches Seminar (S) leitet.
  2. Wer eine der oben genannten Tätigkeiten kommissarisch wahrnimmt, kann während der Zeit der Wahrnehmung dieser Aufgaben Mitglied sein.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber der Sprechergruppe erklärt.
  4. Aus dem Amt ausgeschiedene Personen, die eine der genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, können mit beratender Stimme ihre Mitgliedschaft weiterführen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung zum Ende eines Schuljahres, durch Tod oder Ausschluss.

IV. Beitrag

Zur Abwicklung der Geschäfte wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und als Jahresbeitrag stets zum 1.10. eines Jahres fällig ist. Zu diesem Zweck erteilt das Mitglied der Sprechergruppe eine Einzugsermächtigung.

V. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Sprechergruppe .

VI. Die Sprechergruppe

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Sprechergruppe in direkter und auf Antrag eines Mitgliedes schriftlicher Wahl. Dabei erfolgt die Wahl des Sprechers/der Sprecherin in einem gesonderten Wahlgang; die stellvertretenden Sprecher/Sprecherinnen werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Anwesenden für keinen Posten kandidierenden Mitglieder bestimmt. Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Sprechergruppe kann jedes auf dieser Mitgliederversammlung anwesende Mitglied machen.
  2. Die Sprechergruppe besteht aus dem Sprecher/der Sprecherin und drei stellvertretenden Sprechern/ Sprecherinnen. Die stellvertretenden Sprecher/Sprecherinnen teilen sich die Aufgaben untereinander (Stellvertretung der Sprecherin/des Sprechers, Schriftführung, Kassenführung).
  3. Der Sprecher/Die Sprecherin und ein weiteres Mitglied der Sprechergruppe vertreten den Verein rechtsgeschäftlich gemeinsam gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach außen (§ 26 BGB). Der Sprecher/Die Sprecherin lädt zu den Mitgliederversammlungen ein, leitet dieselben und unterschreibt neben dem Protokollführer die Protokolle der Mitgliederversammlungen.
  4. Die Mitglieder der Sprechergruppe arbeiten ehrenamtlich. Auslagen werden auf Nachweis erstattet.
  5. Die Mitgliederversammlung kann eine(n) ehemalige(n) Sprecher/in der Vereinigung zum/zur Ehrenvorsitzenden ernennen. Der /die Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen der Sprechergruppe beratend teilnehmen und ist beitragsfrei. Der Ehrenvorsitz erlischt gemäß III Nr. 4. (Beschluss vom 29.04.02)

VII. Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen dienen dem Meinungsaustausch und der Information der Mitglieder sowie der Beschlußfassung über Fragen, die der Aufgabe des Vereins entsprechen. Sie sind in allen Fragen des Vereins dessen höchstes Organ, wählen die Mitglieder der Sprechergruppe aus dem Kreis der Mitglieder, beschließen über die Beitragshöhe und nehmen den Kassenbericht entgegen.
  2. Mitgliederversammlungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
  3. Hauptversammlung ist die Herbstversammlung, die spätestens 10 Wochen nach Unterrichtsbeginn im Anschluß an die Sommerferien stattfinden soll.
  4. In der Herbstversammlung eines jeden Jahres hat die Sprechergruppe der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre auf der Herbstsitzung die Mitglieder der Sprechergruppe für die Dauer von zwei Jahren.
  6. Die Sprechergruppe kann zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen, deren Stellungnahme sie zu bestimmten Fragen der Tagesordnung für wichtig hält.
  7. Zu den Mitgliederversammlungen ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dieser Form einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig.
  8. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; Änderungen der Satzung und Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse binden die Sprechergruppe.
  9. Im übrigen gelten für die Mitgliederversammlungen die Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung für die im SchulVerfG vorgesehenen Gremien in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Mitgliederversammlung nicht Abweichungen beschließt. Satzungsänderungen und Anträge auf Auflösung der Vereinigung können nicht durch Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Diese Anträge müssen in der Einladung ausgedruckt werden.

VIII. Sonstiges

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an das Land Berlin.
  2. Geschäftssitz ist die jeweilige Adresse der Sprecherin/des Sprechers.
  3. Die am 04.02.1992 beschlossene Satzung wurde nach erfolgter Aufnahme in die Bundesvereinigung der Oberstudiendirektoren in Abschnitt II, Ziffer 4 satzungsgemäß redaktionell und auf Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24.05.1993 in Abschnitt II, Ziffer 5 geändert.
  4. Der Jahresbeitrag beträgt ab 1.1.2002 (Beschluss vom 9.10.01):  40 Euro bzw. 36 Euro (bei reduzierter Besoldung) und für aus dem Amt Ausgeschiedene 20€. Im Jahresbeitrag eingeschlossen ist der Bezug der Informationsblätter der Vereinigung.
Diese Veröffentlichung der Satzung ist für Informationszwecke, für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Es gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung.

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 14. Oktober 2009 um 09:07 Uhr