Stellungnahme
zum Entwurf der SEK I – VO vom 30. Oktober 2009
Die Vereinigung der Oberstudiendirektoren des Landes Berlin (VOB) begrüßt, dass ein Entwurf einer zukünftigen SEK I - VO schon vor der Veränderung des Schulgesetzes diskutiert wird, um diese VO nach einer ggf. vom Abgeordnetenhaus verabschiedeten Veränderung des Berliner Schulgesetzes mit dem Ziel der Schaffung eines „Zwei-Säulen-Modells“ möglichst zeitnah in Kraft zu setzten. Die VOB bietet ihr weiteres Mitwirken an.
Grundsätzlich empfiehlt die VOB, den Schultyp neben dem Gymnasium nicht „Integrierte Sekundarschule“ zu nennen. Der Begriff Sekundarschule bezieht sich zwar auf die Primar-, also die Grundschule, wird aber sicherlich oftmals als die „zweite“ Schulform fehl interpretiert werden und könnte damit dazu beitragen, in späteren Jahren erneut ideologische Diskussion um eine angebliche „Restschule“ mit dem Ziel der Einführung einer nur ideologisch begründbaren Einheitsschule zu führen. Die VOB empfiehlt als mögliche alternative Begriffe: „Oberschule“, „Oberschule mit dualem Lernen“, „Stadtteilschule“, „Mittelschule mit verlängerter Oberstufe“.
Im Detail ist anzumerken:
§ 4 Nr. (1) Die VOB setzt sich für die ersatzlose Streichung ein, da eine nicht erfüllbare Rechtsnorm geschaffen wird.
Die Verpflichtung, dass jedes Gymnasium mit benachbarten Grundschulen eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen hat, muss von den Gymnasien sehr kritisch gesehen werden. Es gibt zahlreiche Gymnasien, an denen Kinder lernen, die zuvor mehr als 50 verschiedene Grundschulen besucht haben. Derartig viele Kooperationsvereinbarungen wären nicht oder nur inhaltsleer abzuschließen.
Der Begriff „benachbarte Grundschulen“ ist juristisch ohnehin zweifelhaft. Wer legt fest, welche Grundschulen zu einem Gymnasium benachbart sind? Es gibt in Berlin ca. 90 staatliche und insgesamt etwas mehr als 100 Gymnasien. Gleichzeitig gibt es mehr als 500 staatliche und insgesamt fast 600 Grundschulen. Wenn es Ziel dieses Paragraphen der SEK I – VO ist, dass jede Grundschule mindestens eine Kooperationsvereinbarung zu einem Gymnasium hat, dass müsste jedes Gymnasium rund 6 solcher Vereinbarungen treffen. Wie soll ein Gymnasium diese Vereinbarungen alle mit Leben füllen? Wenn es dagegen Ziel ist, dass jedes Gymnasium genau eine (zwei) Kooperation(en) mit einer Grundschule eingeht, was ist dann mit den anderen 500 (400) Grundschulen, die keine solche Kooperation entsprechend der VO haben werden.
Viele, wenn nicht alle Gymnasien haben derzeit schon Vereinbarungen mit Grundschulen. Es ist nicht notwendig, mit einer „Überregulierungswut“ in einer VO zweifelhafte Zielbestimmungen vorzunehmen.
Die angeführten vier Punkte, die eine solche Vereinbarung beinhalten soll, sind ohnehin zweifelhaft. Auf eine Begründung dazu wird hier verzichtet.
§ 5 Nr. (3) Vorgezogene Anmeldezeiträume für die Jahrgangsstufen 7 sind aus Sicht der VOB nicht gerechtfertigt (mit Ausnahme der Aufnahme an den Sportschulen, die aus Sicht der VOB aus dem normalen Anmeldeverfahren heraus und in das 1. Halbjahr genommen werden sollten, weil sie wegen der Einbeziehung der sportlichen Qualifikation eigene Regeln hat). Alle anderen vorgezogenen Anmeldezeiträume sollten konsequent gestrichen werden, weil sonst das Schulprogramm der Schulen, die derartige Zeiträume hätten, von Seiten des Landes ohne erkennbare Rechtsgrundlage höher bewertet werden würde, als die Schulprogramme aller anderen Schulen. § 5 Nr. (3) passt nicht mehr zu dem neuen Aufnahmeverfahren und sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden.
§ 5 Nr. (7) Die Verfahren für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 sind alle schon geregelt. Diese Regelungen sollten beibehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass diese z.g.T. nicht entsprechend Absatz 1 Satz 1 bis 3 ablaufen. Auf die mögliche Ableitung eines Rechtsanspruches auf Aufnahme in die Klassenstufe 5 aus Nr. (1) muss hier hingewiesen sein.
§ 5 und § 6 Eine erneute Anwendung der Kriterien, die im Schulgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 für den Fall der „Übernachfrage“ genannt sind, für den Anmeldejahrgang 2010 sieht die VOB kritisch, auch, wenn es scheinbar keine Alternative gibt. Eine erneute Entscheidung nach dem Wohnortprinzip und eine Anwendung der BVG-Tarifinfo konterkariert den beabsichtigen Paradigmenwechsel zum Jahr 2011.
Selbstverständlich geht die VOB davon aus, dass sie zu der endgültigen Formulierung des § 5 und § 6 zum Schuljahr 2011/12 erneut angehört wird. Insbesondere betont die VOB nochmals, dass die einzige logische Reihenfolge für die drei Fallbereiche Härtefälle, Losen und Anwendung der schulinternen Kriterien nur folgende sein kann: Zuerst (10-x) % Härtefälle setzen, dann 30% Losen, dann (60+x)% Aufnahme nach den genehmigten schulinternen Kriterien. Jede andere Reihenfolge würde verhindern, dass unter gleichen Bewerbern gelost werden würde und würde außerdem verhindern, dass Schulen mit unterschiedlichen Profilangeboten der Klassen eine Bildung dieser Klassen so vornehmen kann, dass sie den Interessen aller Bewerber gerecht wird. Ein Losen als letzter Schritt würde auch nicht, wie es im Gespräch mit dem Vorstand der VOB vom Senator am 06.11.09 erklärt wurde, verhindern, dass es Bewerber an besonders nachgefragten Schulen geben wird, die nur darauf setzen, durch das Losverfahren an diesen Schulen eine Aufnahme zu bekommen. Im Gegensatz: Deren Chance auf Aufnahme würde durch ein Losen als letzten Schritt sogar noch steigen und demzufolge derartige Bewerber erst recht ermutigen..
§ 7 Die VOB empfiehlt weiterhin eine einjährige Probezeit.
§ 9 Nr. (4) Es sollte (im Sinne von § 18) eine Möglichkeit zu schaffen, dass nicht nur attestierte Hochbegabte, sondern auch andere leistungsstarke Schüler, die das komplette 10. Schulbesuchsjahr im Ausland verbringen wollen, „unmittelbar in die Qualifikationsphase übergehen können“ ohne dazu zwangsläufig an der MSA-Prüfung im 10.Schuljahr teilnehmen zu müssen. Aus Erfahrung ist bekannt, dass sie diese ohnehin bestehen würden und ohne und erfolgreich die zweijährige Oberstufe durchlaufen können. Ein Weg wäre z.B., diesen Schülern nach einer rechtzeitigen Beantragung einer langfristigen Beurlaubung für die Klassenstufe 10 mit dem Bescheid für die Beurlaubung die Möglichkeit zu eröffnen, an den schriftlichen Prüfungen zum MSA schon im 9. Schulbesuchsjahr teilzunehmen. Die formale Bestätigung des MSA würde erst am Ende von 10 (wegen der ausstehenden Jahrgangsbewertung) erfolgen.
§ 10 Nr. (2) Der Satz 2 ist auf der Grundlage des Schulgesetzes überflüssig bzw. sollte, wenn man ihn in der VO belassen möchte, wie folgt ergänzt werden: „Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz ein Wochen- und Tagesablauf für die Schule beschließen, die vom Unterricht im 45-Minutentakt abweicht und …. weiter wie im Entwurf“. Somit würde, wie im Schulgesetz, in Ergänzung zu § 13 auch geregelt sein, wer die Abweichung vom 45-Minutentakt zu beschließen hat.
§ 11 Nr. (4) kann entfallen, da derzeit schon existente Rechtsnorm. Belässt man ihn in der VO, wird vorgeschlagen, ihn zu ergänzen: „… wird spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten“ An einigen Schulen wird ITG schon in Jahrgangsstufe 6 separat oder als Bestandteil des Fachunterrichtes angeboten, was mit der jetzigen Formulierung nicht mehr möglich wäre.
§12 Altsprachliche Bildungsgänge sollten nur am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 möglich sein, es sei denn, man wollte prinzipiell alle Schulen der zukünftigen beiden „Säulen“ bereits ab Klassenstufe 5 beginnen lassen.
§ 18 Es verwundert, dass die derzeit maximal 26 Züge zur Förderung bei Hochbegabung, die an derzeit 13 Standorten („Schnelläuferzüge“) hier überhaupt nicht erwähnt sind. Die VOB empfiehlt ein expliziten Hinweis auf dieses nachgewiesen sehr erfolgreiche Bildungsangebot in Berlin auch in der SEK I – VO. Die Schnellläuferzüge sind, wie wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt haben, seit 1993 zur „Heimat“ von Tausender hochbegabter Schüler geworden.
§ 19 Nr. (1) Es wird vorgeschlagen, den zweiten Satz zu streichen und den dritten Satz wie folgt zu fassen: „Über die Konzepte für die Lerndiagnose und für ggf. notwendige individuelle Fördermaßnahmen entscheidet die Schule.“
§ 19 Nr. (5) Vorschlag: Neben den schulübergreifenden Vergleichsarbeiten sollten auch die Arbeiten innerhalb des MSA angerechnet werden.
Zur Anlage 3
Bei der Mindestzahl von 4 Klassenarbeiten in Deutsch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ist die Mindestdauer von 90 Minuten viel zu hoch und stellt im Vergleich zur Jahrgangsstufe 8 eine zu gr0ße Zeiterweiterung dar. Als untere Dauer sollten 45 Minuten festgelegt werden.
§ 19 Nr. (7) Delegierung der Aufgaben vom Schulleiter auf die „mittlere Managementebene“ ist schon jetzt möglich und soll es auch bleiben.
§ 19 Nr. (8) Bei der Interpretation des letzten Satzes kam es in der VOB zu sehr unterschiedlichen Lesarten. Es wird für diesen letzten Satz die Präzisierung „Je Schuljahr kann pro Fach höchstens ….“ vorgeschlagen.
§ 20 Nr. (1) Hinweis: Viele Gymnasien planen in der gesamten SEK I bzw. spätestens in der Jahrgangsstufe 10 die 15er-Skala als Bewertung einzusetzen.
§ 22 Nr. (1) Die Probezeit muss von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden.
§ 24 Nr. (1) Prinzipiell: Es sollten nur mangelhafte Leistungen ausgeglichen werden können. Außerdem: Die Möglichkeit einer Nachversetzung am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 und prinzipiell bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe soll gestrichen werden. Wenn ein Schüler am Ende der Klasse 7 nach einem Jahr nicht nachweisen kann, für das Gymnasium geeignet zu sein, dann kann dies auch nicht durch eine halbstündige mündliche Prüfung revidiert werden. Ebenso: Wenn ein Schüler auch nach Wiederholung einer Klassenstufe nicht die Versetzungsbedingungen erfüllt, dann sollte diese Entscheidung auch nicht durch eine halbstündige mündliche Prüfung revidiert werden können.
Gegen eine Nachprüfung in diesen Fällen sprechen auch organisatorische Gründe, da vor den Sommerferien feststehen sollte, wen die Sekundarschulen zum neuen Schuljahr zusätzlich aufnehmen müssen.
§ 25 Nr. (1) Der Wechsel von der IS zum Gymnasium sollte auch zum Halbjahr möglich sein. Wenn er nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig sein soll, ist die Frage, warum die freien Plätzen infolge der Probezeitentscheidung in der Jahrgangsstufe 7 an den Gymnasien im Schuljahr 20010/11 nicht neu besetzt werden können.
§26 Die Höchstverweildauer ist wegen der fehlenden Versetzungsentscheidungen in der Qualifikationsphase ein Instrument der gymnasialen Oberstufe und für die SEK I ist dieses Instrument denkbar ungeeignet. So könnte ein Schüler, der die Probezeit bestanden hat, z.B. dreimal die 8. Klasse durchlaufen, da er auf diese Weise noch nicht die Höchstverweildauer bis zum Ende der 10. Klasse überschreiten würde. Es sollte die dabei bleiben: Nach zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klassenstufe oder in aufeinander folgenden Klassenstufen des Gymnasiums sollte eine Zuweisung an die IS geregelt sein.
§ 30 Nr. (1) Vorschlag: An den ab Klasse 7 besuchten Gymnasien ist die erste Fremdsprache... fortzuführen. Ein Hinweis auf die 2. Fremdsprache sollte hier nicht nochmals außerhalb der festgelegten Fremdsprachenfolgen ergehen. (Anmerkung: Der Beginn der 2. Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 in Berlin wird zunehmend zu einem immer häufiger auftretenden Problem beim Schulwechsel von Bundesland zu Bundesland, da in fast allen Bundesländern die 2.Fremdsprache unterdessen mit der Klasse 6 beginnt.)
Die Möglichkeit einer 4. Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 besteht, auch ohne diese in der VO zu erwähnen. Tatsächlich gibt es kaum eine Realisierungschance; die Angebote für eine 4. Fremdsprache sind infolge der Schulzeitverkürzung an den Gymnasien (fast) vollständig zurück gefahren worden. Es wird das Streichen dieser Wortgruppe in der VO vorgeschlagen.
§ 33 Nr. (1) Vorschlag für den 1.Satz: In allen Schularten kann der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife erworben werden. Alles Weiteres zur Haltung der VOB zum MSA: siehe unten
§ 34 Nr. (2) Diese Regelung findet keine Zustimmung bei der VOB.
§ 35 Bisher waren Prüfungsnoten und Jahrgangsnoten zwei Teile für einen zu bestehenden Abschluss. Die jetzige Formulierung ist zumindest unglücklich.
§ 39 Nr. (1) Vorschlag für den Satz 2: „am Ende der Jahrgangsstufe 10“ streichen
§ 48 Die VOB empfiehlt eine klare Trennschärfe: Die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe sollte nur an den Gymnasien und die dreijährige Form der Oberstufe sollte nur an den Schulen der „zweiten Säule“ möglich sein. Alle Bundesländer, die hiervon abweichend Regelungen getroffen hatten, haben diese bereits wieder rückgängig gemacht bzw. sind gerade dabei, dieses zu tun. Selbstverständlich sollte natürlich ein besonders erfolgreicher Schüler der „Sekundarschule“ aus der Jahrgangsstufe 10 auch die Möglichkeit erhalten, die nur zweijährige Oberstufe zu besuchen, wenn er dafür an ein Gymnasium wechselt.
Derzeitige besonders erfolgreiche Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, die zukünftig eine zweijährige Oberstufe einrichten wollen, sollten zu Gymnasien werden.
§ 49: Eine Regelung für die Schüler der Einführungsphase 2009/10 des Gymnasiums, die nicht in die Qualifikationsphase versetzt werden, wird zwar hier vermisst, gehört aber in die VO-GO.
Prinzipiell stellt die VOB zum MSA an den Gymnasien fest:
Die VOB empfiehlt dringend, den MSA in Berlin zu reformieren und verweist auf ihre Presseerklärungen vom 4. Dezember 2009.
Der MSA sollte in Berlin wie in Sachsen für die Gymnasiasten prinzipiell mit der Versetzungsentscheidung in die zweijährige gymnasiale Oberstufe und ohne die Prüfung in der bisherigen Form bestätigt werden.


